BGH - Beschluss vom 13.07.2010
VIII ZR 326/09
Normen:
ZPO § 552a; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 2; BGB § 286; BGB § 546a Abs. 1; BGB § 546a Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 1521
Vorinstanzen:
AG Luckenwalde, vom 16.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 722/08
LG Potsdam, vom 26.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 40/09

Begriff der Vorenthaltung der Mietsache bei Rückgabe der Räume durch den Mieter ohne Ausführung der ihm obliegenden Schönheitsreparaturen; Anforderungen an die Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen für einen Mietausfallschaden wegen der verspäteten Rückgabe eines Mietobjekts

BGH, Beschluss vom 13.07.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 326/09

DRsp Nr. 2010/16984

Begriff der Vorenthaltung der Mietsache bei Rückgabe der Räume durch den Mieter ohne Ausführung der ihm obliegenden Schönheitsreparaturen; Anforderungen an die Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen für einen Mietausfallschaden wegen der verspäteten Rückgabe eines Mietobjekts

Eine Vorenthaltung der Mietsache liegt vor, wenn der Mieter die Mietsache nicht zurückgibt und darüber hinaus das Unterlassen der Herausgabe dem Willen des Vermieters widerspricht.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

ZPO § 552a; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 2; BGB § 286; BGB § 546a Abs. 1; BGB § 546a Abs. 2;

Gründe

1.