AG Luckenwalde, vom 16.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 722/08
LG Potsdam, vom 26.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 40/09
Begriff der Vorenthaltung der Mietsache bei Rückgabe der Räume durch den Mieter ohne Ausführung der ihm obliegenden Schönheitsreparaturen; Anforderungen an die Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen für einen Mietausfallschaden wegen der verspäteten Rückgabe eines Mietobjekts
BGH, Beschluss vom 13.07.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 326/09
DRsp Nr. 2010/16984
Begriff der Vorenthaltung der Mietsache bei Rückgabe der Räume durch den Mieter ohne Ausführung der ihm obliegenden Schönheitsreparaturen; Anforderungen an die Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen für einen Mietausfallschaden wegen der verspäteten Rückgabe eines Mietobjekts
Eine Vorenthaltung der Mietsache liegt vor, wenn der Mieter die Mietsache nicht zurückgibt und darüber hinaus das Unterlassen der Herausgabe dem Willen des Vermieters widerspricht.
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gemäß § 552aZPO zurückzuweisen.