BayObLG - Beschluss vom 28.07.2004
2Z BR 33/04
Normen:
BGB § 242 ; WEG § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 365
NZM 2004, 747
ZMR 2005, 66
Vorinstanzen:
LG München I, vom 16.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 11055/03
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 226/03

Begriff und Rechtsfolgen einer baulichen Veränderung am Gemeinschaftseigentum

BayObLG, Beschluss vom 28.07.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 33/04

DRsp Nr. 2004/14126

Begriff und Rechtsfolgen einer baulichen Veränderung am Gemeinschaftseigentum

»1. Die Anbringung von Stufen in einer Böschung zwischen der zur Eigentumswohnung gehörenden Terrasse und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gartenfläche ist eine bauliche Veränderung. 2. Ob andere Wohnungseigentümer durch eine bauliche Veränderung über das zulässige Maß hinaus beeinträchtigt werden, obliegt der tatrichterlichen Würdigung und ist durch das Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt nachprüfbar. 3. Der Erwerber einer Eigentumswohnung muss sich bei der Prüfung, ob sein Anspruch auf Beseitigung einer baulichen Veränderung verwirkt ist, Duldung und Zeitablauf während des Eigentums des Rechtsvorgängers zurechnen lassen.«

Normenkette:

BGB § 242 ; WEG § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner, ein Ehepaar, sind Eigentümer von benachbarten Erdgeschosswohnungen in einer aus zehn Gebäuden bestehenden Wohnanlage, deren Erdgeschosswohnungen teils über einen Balkon, teils über eine Terrasse mit einer Böschung zu der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gartenfläche verfügen. Zur Wohnung der Antragstellerin gehört ein Balkon, zu der der Antragsgegner eine Terrasse.

Die Antragstellerin hat beim Amtsgericht beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten,