I.
Die Antragstellerin und die Antragsgegner, ein Ehepaar, sind Eigentümer von benachbarten Erdgeschosswohnungen in einer aus zehn Gebäuden bestehenden Wohnanlage, deren Erdgeschosswohnungen teils über einen Balkon, teils über eine Terrasse mit einer Böschung zu der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gartenfläche verfügen. Zur Wohnung der Antragstellerin gehört ein Balkon, zu der der Antragsgegner eine Terrasse.
Die Antragstellerin hat beim Amtsgericht beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten,
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