Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 5. April 2016 wird der Beschluss des Grundbuchamts des Amtsgerichts Schleswig vom 11. Februar 2016 aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag der Beteiligten vom 6. Oktober 2015 auf Teilung, Abschreibung und Vereinigung der Flurstücke 340 und 342 der Flur 3, Gemarkung X, zu vollziehen und über den zugleich gestellten Antrag auf Eintragung der Teilung in Wohnungseigentum unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats in der Sache zu entscheiden.
I.
Die Beteiligte begehrt die Eintragung einer Teilung in Wohnungseigentum.
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