SchlHOLG - Beschluss vom 19.04.2016
2 Wx 12/16
Normen:
WEG § 1; WEG § 8; BGB § 93; BGB § 94; BGB § 95;
Vorinstanzen:
AG Schleswig, vom 11.02.2016

Begründung von Wohnungseigentum an schwimmenden Häusern

SchlHOLG, Beschluss vom 19.04.2016 - Aktenzeichen 2 Wx 12/16

DRsp Nr. 2016/11969

Begründung von Wohnungseigentum an schwimmenden Häusern

1. Ob ein Bauwerk ein Gebäude im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes ist, welches eine Teilung durch den Grundstückseigentümer nach § 8 Abs. 1 WEG erlaubt, ist sachenrechtlich im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse an Grundstück und Anlage nach §§ 93 ff. BGB zu beurteilen.2. Ein Gebäude im Sinne des WEG kann auch eine Anlage aus "schwimmenden Häusern" sein, wenn diese nach Maßgabe der §§ 93, 94 BGB fest mit dem Grund und Boden des Eigentümers verbunden ist. Orientierungssätze: Schwimmende Häuser als Gebäude i.S.d. WEG

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 5. April 2016 wird der Beschluss des Grundbuchamts des Amtsgerichts Schleswig vom 11. Februar 2016 aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag der Beteiligten vom 6. Oktober 2015 auf Teilung, Abschreibung und Vereinigung der Flurstücke 340 und 342 der Flur 3, Gemarkung X, zu vollziehen und über den zugleich gestellten Antrag auf Eintragung der Teilung in Wohnungseigentum unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats in der Sache zu entscheiden.

Normenkette:

WEG § 1; WEG § 8; BGB § 93; BGB § 94; BGB § 95;

Gründe

I.

Die Beteiligte begehrt die Eintragung einer Teilung in Wohnungseigentum.