BayObLG - Beschluss vom 10.03.2004
2Z BR 238/03
Normen:
WEG § 26 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 348
NZM 2004, 659
WuM 2004, 426
Vorinstanzen:
LG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 80 T 1159/02
AG Erding, - Vorinstanzaktenzeichen II 15/01

Bekannte Abberufungsgründe nach Bestandskraft eines Eigentümerbeschlusses über die Verlängerung des Verwaltervertrags

BayObLG, Beschluss vom 10.03.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 238/03

DRsp Nr. 2004/5467

Bekannte Abberufungsgründe nach Bestandskraft eines Eigentümerbeschlusses über die Verlängerung des Verwaltervertrags

»Die Wohnungseigentümer können sich nach der Bestandskraft eines Eigentümerbeschlusses über die Verlängerung des Verwaltervertrags nicht mehr auf ein Fehlverhalten des Verwalters als wichtigen Grund für dessen Abberufung berufen, das ihnen im Zeitpunkt der Beschlussfassung bekannt war.«

Normenkette:

WEG § 26 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die seit 1994 von dem Antragsgegner verwaltet wird.

Der Antragsteller hat am 10.7.2001 den Antrag auf Abberufung des Antragsgegners als Verwalter gestellt. Das Amtsgericht hat am 3.4.2002 den Antrag abgewiesen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 29.10.2003 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich dessen sofortige weitere Beschwerde.

Die Wohnungseigentümer haben am 17.6.2002 die Verlängerung des Verwaltervertrags bis zum 30.6.2004 beschlossen. Der Antragsteller hat beim Amtsgericht Erding beantragt, den Eigentümerbeschluss für ungültig zu erklären. Eine Entscheidung in diesem Verfahren (UR II 11/02) ist noch nicht ergangen.

II.