BGH - Urteil vom 19.05.1989
V ZR 182/87
Normen:
BGB § 1018 ; WEG § 13 ;
Fundstellen:
BB 1989, 2141
BGHR BGB § 1018 Wohnungseigentum 1
BGHR WEG § 13 Abs. 1 Grunddienstbarkeit 1
BGHZ 107, 289
DB 1989, 2327
DRsp I(152)146d
DRsp I(154)181a-b
DRsp-ROM Nr. 1992/1895
MDR 1989, 896
NJW 1989, 2391
Rpfleger 1989, 452
WM 1989, 1066
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Belastung des Wohnungseigentums mit einer Grunddienstbarkeit

BGH, Urteil vom 19.05.1989 - Aktenzeichen V ZR 182/87

DRsp Nr. 1992/1894

Belastung des Wohnungseigentums mit einer Grunddienstbarkeit

»Das Wohnungseigentum kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers einer anderen Wohnung mit einer Grunddienstbarkeit in der Weise belastet werden, daß ein Fenster ständig geschlossen zu halten ist.«

Normenkette:

BGB § 1018 ; WEG § 13 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind Eigentümer je einer Eigentumswohnung in einem in D. K. gelegenen Gebäude, dem "Zollhaus".

Das Gebäude wurde zur Schaffung von insgesamt zehn Eigentumswohnungen umgebaut und modernisiert. Die Kläger erwarben eine im ersten Stock befindliche Wohnung, zu der eine an der Rheinfront gelegene Dachterrasse gehört.

Die von den Beklagten erworbene Wohnung liegt im zweiten Stock über der Wohnung der Kläger. Nach den ursprünglichen Bauplänen waren an der Nordseite der von den Beklagten erworbenen Wohnung über der Terrasse der Kläger keine Fenster vorgesehen.

Am 23. Oktober 1981 schlossen die bereits als Wohnungseigentümer eingetragenen Bauherren mit den Beklagten einen Vorvertrag zum Abschluß eines Kaufvertrages über die nach einem neuen Aufteilungsplan an die Beklagten zu veräußernde Wohnung im zweiten Obergeschoß. Dabei bestätigten die Beklagten ausdrücklich, ihnen sei bekannt, daß die von ihnen zu erwerbende Wohnung zur Nordseite keine Fenster erhalten werde.