Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete.
Der Beklagte mietete mit Vertrag vom 30. Juni 1970 von der Klägerin eine Wohnung in F.. Es handelte sich um preisgebundenen Wohnraum. Gemäß § 3 Abs. 2 des Mietvertrags war die Miete ermäßigt.
Ziffer 2 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB), die Bestandteil des Mietvertrags sind, enthält unter anderem folgende Regelung:
"(2) Zahlen die Mieter gemäß § 3 Abs. 2 des Vertrages nur eine ermäßigte Miete und fällt die Vergünstigung ganz oder teilweise weg, so haben die Mieter die entsprechend höhere Miete zu zahlen. Das Wohnungsunternehmen kann die erhöhte Miete vom Zeitpunkt des Wegfalls an nur dann fordern, wenn es den Mietern den Wegfall der Ermäßigung innerhalb von drei Monaten mitteilt, andernfalls gilt die Regelung des Abs. 3...".
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