BGH - Urteil vom 10.07.2015
V ZR 154/14
Normen:
WEG § 46 Abs. 1 S. 2; ZPO § 167;
Fundstellen:
AnwBl 2015, 898
FamRZ 2015, 715
MDR 2015, 1028
NJW 2015, 2666
NJW 2015, 8
NZM 2015, 664
ZIP 2015, 1898
ZInsO 2015, 2150
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 12.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 774 C 82/12
LG Berlin, vom 28.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 85 S 142/13 WEG

Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung im Rahmen der Einzahlung des Kostenvorschusses

BGH, Urteil vom 10.07.2015 - Aktenzeichen V ZR 154/14

DRsp Nr. 2015/13659

Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung im Rahmen der Einzahlung des Kostenvorschusses

a) Das Merkmal "demnächst" (§ 167 ZPO) ist nur erfüllt, wenn sich der Partei zuzurechnende Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen halten.b) Mit Blick auf die Einzahlung des Kostenvorschusses kommt es bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen nicht auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse, sondern darauf an, um wie viele Tage sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat (Anschluss an BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - VII ZR 185/07, NJW 2011, 1227 Rn. 8 f.; mwN; Aufgabe von Senat, Urteil vom 30. März 2012 - V ZR 148/11, ZMR 2012, 643 f. mwN).c) Wurde der Kostenvorschuss verfahrenswidrig nicht von der klagenden Partei selbst, sondern über deren Anwalt angefordert, ist die damit einhergehende - der Partei nicht zuzurechnende - Verzögerung im Allgemeinen mit drei Werktagen zu veranschlagen.d) Auch von einer auf die Wahrung ihrer prozessualen Obliegenheiten bedachten Partei kann nicht verlangt werden, an Wochenend- und Feiertagen sowie am Heiligabend und Silvester für die Einzahlung des Kostenvorschusses Sorge zu tragen.

Tenor