BGH - Beschluss vom 20.04.2010
VIII ZR 254/09
Normen:
BGB § 546; BGB § 553 Abs. 1 S. 2; BGB § 563 Abs. 2; BGB § 563 Abs. 4; BGB § 573 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Barmbek, vom 15.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 822 C 456/07
LG Hamburg, vom 28.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 311 S 17/09

Berechtigtes Interesse einer Genossenschaft an der Beendigung eines Mietverhältnises i.R.d. Beendigung der Mitgliedschaft von Todes wegen und bestehender Nutzung der Wohnung durch Nichtmitglieder

BGH, Beschluss vom 20.04.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 254/09

DRsp Nr. 2010/11242

Berechtigtes Interesse einer Genossenschaft an der Beendigung eines Mietverhältnises i.R.d. Beendigung der Mitgliedschaft von Todes wegen und bestehender Nutzung der Wohnung durch Nichtmitglieder

Der Senat beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 546; BGB § 553 Abs. 1 S. 2; BGB § 563 Abs. 2; BGB § 563 Abs. 4; BGB § 573 Abs. 1;

Gründe

1.

Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt einer der anderen in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Gründe für die Zulassung der Revision vor.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGHZ 154, 288, 291; 153, 254, 256; 152, 182, 190 f.). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn ihre Beantwortung zweifelhaft ist oder wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die Frage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (BVerfG, NJW 2009, 572, Tz. 19; MünchKommZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 543 Rdnr. 7).