OLG Düsseldorf - Beschluss vom 09.01.2007
I-3 Wx 139/06
Normen:
FGG § 13 ; WEG § 16 Abs. 2 ; WEG § 27 ; ZPO § 89 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZM 2007, 647
OLGReport-Düsseldorf 2007, 241
WuM 2007, 162
ZMR 2007, 550
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 09.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 53/06
AG Krefeld - 86 UR II 52/05 WEG,

Berechtigung des Verwalters einer Wohneigentumsanlage zur Beauftraguung eines Anwaltes zwecks Geltendmachung von Wohngeldrückständen?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2007 - Aktenzeichen I-3 Wx 139/06

DRsp Nr. 2007/2424

Berechtigung des Verwalters einer Wohneigentumsanlage zur Beauftraguung eines Anwaltes zwecks Geltendmachung von Wohngeldrückständen?

Ob der WEG -Verwalter aufgrund des Verwaltervertrages oder einer Vollmacht berechtigt war, seinerseits die Gemeinschaft in den Tatsacheninstanzen anwaltlich vertreten zu lassen, ist unerheblich, wenn die Gemeinschaft den Verwalter in der Rechtsbeschwerdeinstanz - rückwirkend ermächtigt, in ihrem Namen das Verfahren zu führen und Anwälte zu beauftragen.

Normenkette:

FGG § 13 ; WEG § 16 Abs. 2 ; WEG § 27 ; ZPO § 89 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsgegner ist Mitglied der oben näher bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft.

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verlangt von ihm rückständiges Wohngeld gem. den Beschlüssen über die Wirtschaftspläne für das Jahr 2005 in der Eigentümerversammlung vom 12. April 2005 in Höhe von insgesamt 1.646 EUR.

Die anwaltlichen Vertreter der Gemeinschaft sind am 18. Januar 2006 durch den Verwalter bevollmächtigt worden, das Verfahren zu führen.