OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.05.2009
20 W 115/06
Normen:
BGB § 280; WEG § 21; WEG § 27;
Fundstellen:
NZM 2010, 367
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 269/05

Berechtigung eines Wohnungseigentümers zur Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Verwalter; Pflichten und Befugnisse des Verwalters hinsichtlich der Feststellung von Baumängeln

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.05.2009 - Aktenzeichen 20 W 115/06

DRsp Nr. 2009/17717

Berechtigung eines Wohnungseigentümers zur Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Verwalter; Pflichten und Befugnisse des Verwalters hinsichtlich der Feststellung von Baumängeln

1. Der einzelne Wohnungseigentümer bedarf zur Durchsetzung eines ihm als Einzelgläubiger gegen den Verwalter zustehenden Schadensersatzanspruchs nicht der Ermächtigung durch die Gemeinschaft. 2. Die Pflicht des Verwalters gemäß § 27 Abs. 1 Ziff. 3 WEG beschränkt sich bei Baumängeln darauf, diese festzustellen, die Wohnungseigentümer darüber zu unterrichten und deren Entscheidung über die weiteren Schritte herbeizuführen. Aus eigenem Recht ist der Verwalter nicht befugt, einen Sachverständigen zu bestellen. 3. Haben der Verwalter und die Wohnungseigentümer bzw. der geschädigte Wohnungseigentümer hinsichtlich Baumängel und ihren Ursachen den gleichen Kenntnisstand, obliegt es Letzteren, einen Beschluss der Gemeinschaft zur Feststellung der Mängelursache und deren Beseitigung rechtzeitig herbeizuführen. 4. Der mit der Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums beauftragte Unternehmer ist nicht Erfüllungsgehilfe des Verwalters.

Normenkette:

BGB § 280; WEG § 21; WEG § 27;

Gründe: