OLG Hamm - Beschluss vom 27.04.2006
15 W 92/05
Normen:
WEG § 43 ;
Fundstellen:
FGPrax 2007, 14
OLGReport-Hamm 2006, 853
ZMR 2006, 878
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 117/04

Berechtigung für einen Antrag im Verfahren in Wohnungseigentumssachen nach § 43 WEG

OLG Hamm, Beschluss vom 27.04.2006 - Aktenzeichen 15 W 92/05

DRsp Nr. 2006/23353

Berechtigung für einen Antrag im Verfahren in Wohnungseigentumssachen nach § 43 WEG

Nach den allgemein für die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Grundsätzen darf in Angelegenheiten, die - wie es bei den Verfahren in Wohnungseigentumssachen nach § 43 WEG der Fall ist - einen Antrag voraussetzen, eine Sachentscheidung nur ergehen, wenn der Antragsteller berechtigt ist, die begehrte Entscheidung zu beantragen. Fehlt es an dieser Berechtigung, so ist der Antrag wegen Fehlens einer Verfahrensvoraussetzung als unzulässig abzuweisen.

Normenkette:

WEG § 43 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die zu 1) beteiligten Antragsteller und die Beteiligten zu 2) bilden die aus zwei Wohnungseigentumseinheiten bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft C in F. Die Antragsteller sind Eigentümer der Wohnung im Dachgeschoss und Spitzboden mit einem Miteigentumsanteil von 377/1.000 und die Beteiligten zu 2) sind Eigentümer der Wohnung im Erd- und Obergeschoss mit einem Miteigentumsanteil von 623/1.000.

Die Beteiligten zu 3) und 4) bilden die ebenfalls aus zwei Wohnungseigentumseinheiten bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft C in F. Die Beteiligte zu 3) ist Eigentümerin der Wohnung im Dachgeschoss und Spitzboden mit einem Miteigentumsanteil von 377/1.000 und die Beteiligten zu 4) sind Eigentümer der Wohnung im Erd- und Obergeschoss mit einem Miteigentumsanteil von 623/1.000.