1. Die auf die Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG gestützte Rüge. ist unbegründet. Aus der angegriffenen Entscheidung ergibt sich, daß das Landgericht ein Recht des Beschwerdeführers, den Mietzins nach der Beendigung der Preisbindung gemäß §
2. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist ebenfalls nicht verletzt. Es ist nichts dafür hervorgetreten, das Landgericht habe eine nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des 3. Mietrechtsänderungsgesetzes gebotene Vorlage an das Bayerische Oberste Landesgericht willkürlich unterlassen.
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