OLG München - Beschluss vom 27.02.2006
34 Wx 47/05
Normen:
BGB § 420 § 426 § 812 Abs. 1 ; WEG § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZM 2006, 827
OLGReport-München 2006, 657
ZMR 2006, 639
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 16.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 326/02
AG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen II 3/01

Bereicherungsanspruch der Gemeinde bei Umgestaltung der Abwasserentsorgungsanlage aufgrund eigenmächtigen Verwalterhandelns - Begrenzung des Anspruchs durch Begünstigung weiterer Grundstücke - Bemessung der Bereicherung im Verhältnis der Wohnungseigentümer - keine gesamtschuldnerische Haftung

OLG München, Beschluss vom 27.02.2006 - Aktenzeichen 34 Wx 47/05

DRsp Nr. 2006/6903

Bereicherungsanspruch der Gemeinde bei Umgestaltung der Abwasserentsorgungsanlage aufgrund eigenmächtigen Verwalterhandelns - Begrenzung des Anspruchs durch Begünstigung weiterer Grundstücke - Bemessung der Bereicherung im Verhältnis der Wohnungseigentümer - keine gesamtschuldnerische Haftung

»1. Veranlasst der Verwalter ohne Ermächtigung durch die Wohnungseigentümer und gegen deren Willen im eigenen Namen die von der Stadt verlangte Umgestaltung der Abwasserentsorgungsanlage durch Herstellung eines Kanalanschlusses, so können sich Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Wohnungseigentümer ergeben (siehe BayObLG Beschluss vom 17.4.2003, 2Z BR 20/03 = ZMR 2003, 759). 2. Ein Bereicherungsanspruch wird dadurch, dass die Abwasserentsorgungsanlage auch Nachbargrundstücke einbezieht, nicht ausgeschlossen, sondern nur der Höhe nach begrenzt. Profitiert in diesem Fall jedes der angeschlossenen Grundstücke gleichermaßen von dem Anschluss, kann je nach Zielrichtung der Leistung eine Aufteilung nach der Zahl der angeschlossenen Grundstücke sachgerecht sein. Eine gesamtschuldnerische Haftung sämtlicher Grundstückseigentümer kommt nicht in Betracht.