BGH - Beschluß vom 07.04.2005
I ZB 2/05
Normen:
ZPO § 887 Abs. 1 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1490
BauR 2005, 1666
InVo 2005, 417
MDR 2005, 1314
NJW-RR 2006, 202
NZM 2005, 678
WM 2005, 1953
WuM 2005, 528
WuM 2005, 528
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 23.01.2004
AG Kamen,

Berücksichtigung der Unzumutbarkeit der vorzunehmenden Handlung

BGH, Beschluß vom 07.04.2005 - Aktenzeichen I ZB 2/05

DRsp Nr. 2005/10741

Berücksichtigung der Unzumutbarkeit der vorzunehmenden Handlung

»Der zur Vornahme einer vertretbaren Handlung verurteilte Schuldner kann im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht geltend machen, die Vornahme der Handlung sei für ihn unzumutbar (geworden) oder führe nicht zum Erfolg.«

Normenkette:

ZPO § 887 Abs. 1 ; BGB § 242 ;

Gründe:

I. Der Schuldner war gemäß dem nach mündlicher Verhandlung vom 31. Juli 1997 ergangenen rechtskräftigen Teilurteil des Amtsgerichts vom 4. September 1997 verpflichtet, näher bezeichnete Mängel in verschiedenen Räumen der von ihm an die Gläubiger vermieteten Wohnung zu beseitigen. Da er die Mängel nicht behoben hat, haben die Gläubiger beantragt, sie zu deren Beseitigung durch einen von ihnen zu beauftragenden Fachhandwerker zu ermächtigen und den Schuldner zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 44.883,06 DM (= 22.925,34 EUR) zu verurteilen.