LG Bonn - Urteil vom 05.05.1988
6 S 75/88
Normen:
GKG § 16 Abs. 5 ; MHG § 8 ; ZPO § 511a;
Fundstellen:
WuM 1989, 27
Vorinstanzen:
AG Siegburg, vom 31.12.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 7 C 772/85

Berufungsbeschwer bei Klage auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung; Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens

LG Bonn, Urteil vom 05.05.1988 - Aktenzeichen 6 S 75/88

DRsp Nr. 2001/10141

Berufungsbeschwer bei Klage auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung; Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens

1. Bei einer Klage auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung ist der Wert des Streitgegenstandes nach dem dreifachen Jahresbetrag der Mietdifferenz zu bemessen. 2. Die Schriftform eines zunächst mangels Unterschrift unwirksamen Mieterhöhungsverlangens kann dadurch gewahrt sein, daß die Klageschrift von den Prozeßbevollmächtigten des Vermieters unterzeichnet ist und die wesentlichen Angaben enthält.

Normenkette:

GKG § 16 Abs. 5 ; MHG § 8 ; ZPO § 511a;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist zulässig.

Die Berufungssumme des § 511 a ZPO ist erreicht.