Die Berufung ist gemäß §
Der Wert der Berufungsbeschwer für den Kläger beträgt nämlich im vorliegenden Fall lediglich 698,40 DM entsprechend dem einjährigen Differenzbetrag zwischen der von dem Beklagten anerkannten Mietzins von 598,90 DM und den vom Kläger begehrter Mietzins von 657,10 DM im Monat (Differenz 58,20 DM pro Monat).
Die Kammer verbleibt nach erneuter Prüfung bei ihrer bisherigen Rechtsprechung, wonach sich der Berufungswert im Mieterhöhungsverfahren nach §
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