BGH - Urteil vom 07.12.2018
V ZR 273/17
Normen:
WEG § 21 Abs. 1; WEG § 21 Abs. 3; BauO NRW § 49 Abs. 7 S. 3;
Vorinstanzen:
AG Mettmann, vom 14.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 26 C 3/16
LG Düsseldorf, vom 20.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 25 S 32/17

Beschluss der Wohnungseigentümer über den einheitlichen Einbau und die einheitliche Wartung und Kontrolle von Rauchwarnmeldern in allen Wohnungen durch ein Fachunternehmen als ordnungsmäßige Verwaltung; Einbeziehen von Wohnungen mit bereits angebrachten Rauchwarnmeldern in den auf der Grundlage einer entsprechenden landesrechtlichen Pflicht gefassten Beschluss der Wohnungseigentümer über den einheitlichen Einbau von Rauchwarnmeldern

BGH, Urteil vom 07.12.2018 - Aktenzeichen V ZR 273/17

DRsp Nr. 2019/17382

Beschluss der Wohnungseigentümer über den einheitlichen Einbau und die einheitliche Wartung und Kontrolle von Rauchwarnmeldern in allen Wohnungen durch ein Fachunternehmen als ordnungsmäßige Verwaltung; Einbeziehen von Wohnungen mit bereits angebrachten Rauchwarnmeldern in den auf der Grundlage einer entsprechenden landesrechtlichen Pflicht gefassten Beschluss der Wohnungseigentümer über den einheitlichen Einbau von Rauchwarnmeldern

Ein auf der Grundlage einer entsprechenden landesrechtlichen Pflicht gefasster Beschluss der Wohnungseigentümer über den einheitlichen Einbau und die einheitliche Wartung und Kontrolle von Rauchwarnmeldern in allen Wohnungen durch ein Fachunternehmen entspricht regelmäßig auch dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn er auch Wohnungen einbezieht, in denen Eigentümer bereits Rauchwarnmelder angebracht haben (Fortführung von Senat, Urteil vom 8. Februar 2013 - V ZR 238/11, NZM 2013, 512).

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20. September 2017 wird auf Kosten der Kläger zu 1 und zu 2 zurückgewiesen.

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 1; WEG § 21 Abs. 3; BauO NRW § 49 Abs. 7 S. 3;

Tatbestand