Die Revision gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 2023 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Kläger ist Mitglied der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) und Eigentümer einer Wohnung im Dachgeschoss. In einer Eigentümerversammlung im August 2021 beschlossen die Wohnungseigentümer, die defekten Dachflächenfenster im Bereich des Sondereigentums des Klägers auszutauschen (TOP 2) und dazu eine Fachfirma zu beauftragen (TOP 3), wobei die Kosten der Arbeiten durch den Kläger finanziert werden sollten (TOP 4c).
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