1. Die sofortige weitere Beschwerde gegen die Ungültigerklärung der Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 15. Dezember 2003 zu Top 3 (teilweise) und Top 5 ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 43 Abs. 1 Nr. 4, 45 Abs. 1 WEG, §
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