OLG Zweibrücken - Beschluss vom 12.01.2007
3 W 217/05
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 ; WEG § 23 ; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4 ; WEG § 47 Satz 1 ; WEG § 48 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZM 2007, 416
OLGReport-Zweibrücken 2007, 149
ZMR 2007, 398
Vorinstanzen:
LG Landau in der Pfalz - 3 T 16/05 - 21.10.2005,
AG Landau in der Pfalz - 1 UR II 2/04.WEG,

Beschlussanfechtungsbefugnis des ausgeschiedenen Wohnungseigentümers

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.01.2007 - Aktenzeichen 3 W 217/05

DRsp Nr. 2007/2026

Beschlussanfechtungsbefugnis des ausgeschiedenen Wohnungseigentümers

»1. Dem ausgeschiedenen Wohnungseigentümer fehlt regelmäßig die Anfechtungsbefugnis für nach seinem Ausscheiden gefasste Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung, da diese ihm gegenüber keine Bindungswirkung entfalten können.2. Ein zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Wohnungseigentümerversammlung bereits aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschiedener Wohnungseigentümer ist nicht mehr zur Beschlussanfechtung berechtigt. Die nach seinem Ausscheiden gefassten Beschlüsse können ihm gegenüber keine Bindungswirkung entfalten. Für Wohngeldnachforderungen aus Abrechnungen für frühere Jahre haftet daher der Erwerber der Eigentumswohnung und nicht der ausgeschiedene Eigentümer.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 ; WEG § 23 ; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4 ; WEG § 47 Satz 1 ; WEG § 48 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

1. Die sofortige weitere Beschwerde gegen die Ungültigerklärung der Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 15. Dezember 2003 zu Top 3 (teilweise) und Top 5 ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 43 Abs. 1 Nr. 4, 45 Abs. 1 WEG, § 29 Abs. 1, 2 und 4 FGG, §§ 27, 22 Abs. 1 FGG).