BayObLG - Beschluss vom 08.12.2004
2Z BR 80/04
Normen:
WEG § 21 Abs. 3 § 25 § 27 Abs. 2 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 269
NJW 2005, , 1587
NZM 2005, 459
ZMR 2005, 631
ZfIR 2005, 330
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) - 42 T 995/03 - 08.03.2004,
AG Kempten (Allgäu) - Zweigstelle Sonthofen - 5 UR II 24/02,

Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung bei Vertretung von mehr als der Hälfte der Eigentumsanteile - Ermächtigung des Verwalters zur Selbstmandatierung

BayObLG, Beschluss vom 08.12.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 80/04

DRsp Nr. 2005/1181

Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung bei Vertretung von mehr als der Hälfte der Eigentumsanteile - Ermächtigung des Verwalters zur Selbstmandatierung

»1. § 25 Abs. 3 WEG kann wirksam dahingehend abbedungen werden, dass Beschlussfähigkeit vorliegt, wenn mehr als die Hälfte der Eigentumsanteile vertreten ist.2. Ein Beschluss, durch den der Verwalter unter Befreiung von § 181 BGB ermächtigt wird, die Wohnungseigentümer gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten sowie einen Rechtsanwalt mit der Interessenwahrnehmung der Wohnungseigentümer zu beauftragen, entspricht grundsätzlich auch dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Verwalter das Mandat sich selbst in seiner Funktion als Rechtsanwalt erteilt.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 3 § 25 § 27 Abs. 2 Nr. 5 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Teileigentümer einer Hotelanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. In der außerordentlichen Wohnungseigentümerversammlung vom 18.5.2002 fassten die Teileigentümer unter Nummer II folgenden Beschluss: