I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Teileigentümer einer Hotelanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. In der außerordentlichen Wohnungseigentümerversammlung vom 18.5.2002 fassten die Teileigentümer unter Nummer II folgenden Beschluss:
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