OLG Köln - Beschluß vom 23.07.2004
16 Wx 153/04
Normen:
WEG § 24 § 25 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2004, 413
Vorinstanzen:
LG Bonn, OLG Köln, vom 18.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 21/04

Beschlussfassung in der Wohnungseigentümerversammlung

OLG Köln, Beschluß vom 23.07.2004 - Aktenzeichen 16 Wx 153/04

DRsp Nr. 2004/17372

Beschlussfassung in der Wohnungseigentümerversammlung

1. Einer Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung steht nicht entgegen, dass in der Einladung der Gegenstand der Beratung zwar hinreichend bestimmt bezeichnet, aber nicht gleichzeitig angegeben war, dass auch eine Abstimmung erfolgen solle.2. Bei der Ermittlung eines Abstimmungsergebnisses zunächst die Nein-Stimmen und die Enthaltungen abzufragen und dann den Rest der anwesenden Stimmen als Ja-Stimmen zu werten, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Normenkette:

WEG § 24 § 25 ;

Gründe: