KG - Beschluss vom 25.05.2005
24 W 100/04
Normen:
WEG § 3 Abs. 1 ; WEG § 10 Abs. 4 ; WEG § 21 ; WEG § 23 Abs. 1 ; BGB § 731 ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 735
NZM 2005, 830
WuM 2005, 608
Vorinstanzen:
LG Berlin - 85 T 402/03 WEG - 28.05.2004,
AG Pankow/Weißensee - 70 II 34/02 WEG - 17.06.2003,

Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer für Verfolgung von Gewährleistungsansprüchen hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums

KG, Beschluss vom 25.05.2005 - Aktenzeichen 24 W 100/04

DRsp Nr. 2005/10626

Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer für Verfolgung von Gewährleistungsansprüchen hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums

»Die Kompetenz der Wohnungseigentümer, durch Mehrheitsbeschluss die Verfolgung von Gewährleistungsansprüchen hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums zur Angelegenheit der Gemeinschaft zu machen, ist nicht dadurch in Frage gestellt, dass vor Bildung der WEG -Gemeinschaft eine gesamthänderische Bindung durch eine BGB -Gesellschaft vorhanden war.«

Normenkette:

WEG § 3 Abs. 1 ; WEG § 10 Abs. 4 ; WEG § 21 ; WEG § 23 Abs. 1 ; BGB § 731 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu I. und II. bilden die Eigentümergemeinschaft der Wohnanlage, die von der Beteiligten zu III. verwaltet wird. Die Wohnanlage besteht aus zehn Reihenhäusern, die in zwei Reihen rechtwinklig zueinander angeordnet sind. Die antragstellenden Wohnungseigentümer (Be-teiligte zu I.) sind zugleich Geschäftsführer der H. GmbH, die mit den Antragsgegnern (Beteiligte zu II.) einzelne Bauverträge (Gruppenselbsthilfeverträge) zur Errichtung der Reihenhauswohnanlage abgeschlossen hat, wobei die H. GmbH sich gegenüber den Antragsgegnern zur Planung und Bauüberwachung der Anlage vertraglich verpflichtet hat. Der notarielle Teilungsvertrag stammt vom 14. April 2000, die Teilung wurde im Grundbuch eingetragen am 2. Januar 2002.