OLG München - Beschluss vom 27.06.2006
32 Wx 72/06
Normen:
WEG § 21 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2006, 1674
NZM 2007, 571
OLGReport-München 2006, 687
ZMR 2006, 799
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) - 41 T 2280/05 - 28.03.2006en (Allgäu) - 34 UR II 13/04,

Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer zum Abschluss eines Vertrages mit Kabeldienstanbieter - gerichtliche Prüfung der Vertragsbedingungen bei langjähriger Vertragslaufzeit

OLG München, Beschluss vom 27.06.2006 - Aktenzeichen 32 Wx 72/06

DRsp Nr. 2006/20270

Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer zum Abschluss eines Vertrages mit Kabeldienstanbieter - gerichtliche Prüfung der Vertragsbedingungen bei langjähriger Vertragslaufzeit

»1. Es bleibt offen, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband die Versorgung der einzelnen Wohnungen mit Kabelfernsehen als Angelegenheit der gemeinschaftlichen Verwaltung an sich ziehen kann. Jedenfalls besteht eine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer zum Abschluss eines Vertrages mit einem Kabeldiensteanbieter dann, wenn die Teilungserklärung (Gemeinschaftsordnung) eine Regelung über die Verteilung der Kosten des Kabelfernsehens enthält und die Versorgung mit Kabelfernsehen bereits bisher über gemeinschaftliche Leitungen aufgrund eines Vertrages der Wohnungseigentümergemeinschaft mit dem Kabelbetreiber erfolgt ist. 2. Stützt ein Wohnungseigentümer den Antrag auf Ungültigerklärung eines Beschlusses über den Abschluss eines Breitbandkabelvertrages auch darauf, dass die Vertragsbedingungen nachteilig sind, so ist jedenfalls bei einer langen Laufzeit des Vertrages (hier zehn Jahre) von Amts wegen zu ermitteln, ob die Konditionen im Vergleich zu möglichen anderen Anbietern oder zu anderen Entgeltvarianten angemessen sind.«

Normenkette:

WEG § 21 ;

Gründe:

I.