SchlHOLG - Beschluß vom 15.04.1996
2 W 10/96
Normen:
WEG §§ 13 ff § 22 ;
Fundstellen:
FGPrax 1996, 138
OLGReport-Schleswig 1996, 209
WuM 1996, 360
Vorinstanzen:
LG Flensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 266/95
AG Niebüll, - Vorinstanzaktenzeichen 9 II 40/95

Beschränkung der Nutzung von Teileigentum durch Bauordnungsrecht

SchlHOLG, Beschluß vom 15.04.1996 - Aktenzeichen 2 W 10/96

DRsp Nr. 1996/30042

Beschränkung der Nutzung von Teileigentum durch Bauordnungsrecht

»Die Nutzung von Teileigentum, die in der Gemeinschaftsordnung nicht anders als in § 13 WEG geregelt ist, hat sich auch im Rahmen bauordnungsrechtlicher Vorschriften zu halten (hier: Bestimmungen der Landesbauordnung über den Aufenthalt in Dachräumen).«

Normenkette:

WEG §§ 13 ff § 22 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind Miteigentümer des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks auf Sylt. Dieses Gebäude ist mit Vertrag vom 15.6.1981 in je zwei im Erdgeschoß und im Obergeschoß gelegene Eigentumswohnungen und in das im Kellergeschoß einerseits und im Spitzboden andererseits gelegene Teileigentum aufgeteilt worden. Die Beteiligten zu 1) und 2) erwarben ihr Wohnungseigentum im Obergeschoß 1989, während der Beteiligte zu 3) von Anfang an Inhaber des Teileigentums im Spitzboden war und dieses im März 1995 verkaufte, ohne daß bislang die Eintragung des Käufers im Grundbuch erfolgt ist. Eigentümerin des Teileigentums im Kellergeschoß ist eine aus allen Miteigentümern dieser und zweier benachbarter Wohnungseigentumsanlagen () bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Beteiligte zu 4), während Eigentümer der Erdgeschoßwohnungen die Beteiligten zu 5. und 6. sind.