BGH - Beschluss vom 16.07.2009
I ZB 81/05
Normen:
ZPO § 765a; ZPO § 885 Abs. 2; ZPO § 885 Abs. 3; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 562 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 13.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 81 T 309/05
AG Berlin-Wedding, vom 24.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 34 M 8029/05

Beschränkung der Räumungs- und Herausgabevollstreckung auf die Herausgabe der Wohnung; Prüfungsbefugnis des Gerichtsvollziehers hinsichtlich des Umfangs des Vermieterpfandrechts

BGH, Beschluss vom 16.07.2009 - Aktenzeichen I ZB 81/05

DRsp Nr. 2009/17938

Beschränkung der Räumungs- und Herausgabevollstreckung auf die Herausgabe der Wohnung; Prüfungsbefugnis des Gerichtsvollziehers hinsichtlich des Umfangs des Vermieterpfandrechts

1. Ein Gläubiger kann die Räumungs- und Herausgabevollstreckung nach § 885 ZPO auf die Herausgabe der Wohnung beschränken, wenn er an sämtlichen in den Räumen befindlichen Gegenständen ein Vermieterpfandrecht geltend macht (BGH - I ZB 45/05 - 17.11.2005; BGH - I ZB 135/05 - 10.08.2006). 2. Das Vermieterpfandrecht hat Vorrang gegenüber der in § 885 Abs. 2 und 3 S. 1 ZPO bestimmten Entfernung der beweglichen Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind. 3. Der Gerichtsvollzieher hat nicht zu prüfen, ob die bei Durchführung der Hausgabevollstreckung in der Wohnung befindlichen Gegenstände vom Vermieterpfandrecht erfasst werden. Hierüber haben bei Streit der Parteien die Gerichte und nicht die Vollstreckungsorgane zu entscheiden.