BGH - Urteil vom 02.06.2004
VIII ZR 316/03
Normen:
MHG § 10 Abs. 2 S. 6 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1471
MDR 2004, 1291
NJW-RR 2004, 1309
NZM 2004, 736
WuM 2004, 483
ZMR 2004, 735
Vorinstanzen:
LG Berlin,
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg,

Beschränkung des Kündigungsrechts des Mieters im Zusammenhang mit einer Staffelmietvereinbarung

BGH, Urteil vom 02.06.2004 - Aktenzeichen VIII ZR 316/03

DRsp Nr. 2004/12863

Beschränkung des Kündigungsrechts des Mieters im Zusammenhang mit einer Staffelmietvereinbarung

»Zur Beschränkung des Kündigungsrechts des Mieters entgegen § 10 Abs. 2 Satz 6 MHG

Normenkette:

MHG § 10 Abs. 2 S. 6 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückzahlung einer Mietkaution sowie eines Guthabens aus einer Nebenkostenabrechnung. Die Beklagte macht demgegenüber geltend, daß diese Ansprüche durch die Aufrechnung mit rückständigen Mietzinsansprüchen erloschen seien.

Die Beklagte vermietete der Klägerin eine Wohnung in Berlin, Z.straße ... . In § 2 des Mietvertrages vom 22. Januar 1998 heißt es:

"§ 2 Mietzeit

1.1 Das Mietverhältnis beginnt am 16.02.1998.

Der Mietvertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu den nachstehend genannten Terminen, die für beide Vertragspartner verbindlich sind, gekündigt werden, jedoch erstmals zum 31.01.1999. Hiernach verlängert sich das Mietverhältnis automatisch um jeweils 1 Jahr, sofern nicht rechtzeitig die fristgerechte Kündigung (siehe 1.2) erfolgt.

1.2 Die gesetzliche Kündigungsfrist für Wohnräume beträgt derzeit:

3 Monate, wenn weniger als 5 Jahre seit Überlassung des Wohnraumes vergangen sind,

6 Monate nach 5 Jahren seit der Überlassung des Wohnraumes,

9 Monate nach 8 Jahren seit der Überlassung des Wohnraumes,