BGH - Beschluß vom 13.07.2005
XII ZR 295/02
Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1471
MDR 2006, 109
MietPrax-AK § 26 EGZPO Nr. 2
NJW-RR 2005, 1728
NZM 2005, 917
Vorinstanzen:
OLG München, vom 07.11.2002
LG München I,

Beschwer bei Teilerledigung vor Schluß der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren

BGH, Beschluß vom 13.07.2005 - Aktenzeichen XII ZR 295/02

DRsp Nr. 2005/12206

Beschwer bei Teilerledigung vor Schluß der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren

»a) Bei Feststellung der Erledigung im Berufungsurteil bemißt sich auch die Beschwer des weiter Klageabweisung begehrenden Beklagten grundsätzlich nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten.b) Die Beschwer bei Teilerledigung vor Schluß der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren ist mit einer Differenzrechnung (dazu BGH, Urteil vom 9. März 1993 - VI ZR 249/92 - NJW-RR 1993, 765 und Beschluß vom 9. Mai 1996 - VII ZR 143/94 - NJW-RR 1996, 1210) zu ermitteln.«

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe:

I. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten gegen ein auf Räumung und Herausgabe lautendes Teilurteil des Landgerichts nach einseitiger Erledigungserklärung des Klägers zurückgewiesen und antragsgemäß festgestellt, daß der Beklagte zur Räumung und Herausgabe verpflichtet war. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat es dem Beklagten auferlegt und die Revision nicht zugelassen. In erster Instanz ist der Rechtsstreit hinsichtlich einer Widerklage des Beklagten auf Feststellung der Schadensersatzpflicht nach Kündigung eines Gewerbemietverhältnisses und eines Franchisevertrages weiter anhängig.