OLG Saarbrücken - Beschluss vom 06.03.2018
5 W 17/18
Normen:
WEG § 10 Abs. 2 S. 2; WEG § 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 31.01.2018

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Eintragung der Zuweisung eines Sondernutzungsrechts an einem KraftfahrzeugabstellplatzBewilligung sämtlicher WohnungseigentümerAndere Wohnungseigentümer als Berechtigte des Sondernutzungsrechts

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06.03.2018 - Aktenzeichen 5 W 17/18

DRsp Nr. 2020/12554

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Eintragung der Zuweisung eines Sondernutzungsrechts an einem Kraftfahrzeugabstellplatz Bewilligung sämtlicher Wohnungseigentümer Andere Wohnungseigentümer als Berechtigte des Sondernutzungsrechts

Die Eintragung eines durch Zuweisung des teilenden Eigentümers im Jahre 1975 entstandenen, bislang aber nicht "gebuchten" und daher formfrei übertragbaren schuldrechtlichen Sondernutzungsrechts (hier: Pkw-Stellplatz) erfordert die Bewilligung sämtlicher Wohnungseigentümer, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass neben dem Antragsteller auch die anderen Wohnungseigentümer als Berechtigte in Betracht kommen.

1. Die Beschwerde der Antragsteller vom 7. Februar 2018 (Bl. 210 d. A.) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken - Grundbuchamt - vom 31. Januar 2018 (Bl. 196 d. A.) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.000,- Euro.

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 2 S. 2; WEG § 15 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Antragsteller sind Eigentümer des im Wohnungsgrundbuch von Malstatt-Burbach Blatt XXXX eingetragenen Grundbesitzes. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein Antrag auf Eintragung eines Sondernutzungsrechts an einem Kfz.-Abstellplatz im Bestandsverzeichnis des Wohnungsgrundbuchs.