OLG Hamburg - Beschluss vom 19.10.2005
2 Wx 76/05
Normen:
ZPO § 2 § 3 § 546 ; WEG § 43 ; FGG § 27 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2006, 113
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 27.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 318 T 49/05

Beschwerdewert hinsichtlich Verpflichtung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Ergänzung und Klarstellung der Rechnungslegung

OLG Hamburg, Beschluss vom 19.10.2005 - Aktenzeichen 2 Wx 76/05

DRsp Nr. 2005/19447

Beschwerdewert hinsichtlich Verpflichtung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Ergänzung und Klarstellung der Rechnungslegung

1. In Wohnungseigentumssachen bemisst sich der Beschwerdewert nicht nach dem Geschäftswert des Verfahrens, sondern allein nach dem vermögenswerten Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung. 2. Im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft oder zu einer Rechnungslegung ist die Beschwer demgemäß nach dem Aufwand an Zeit und Kosten zu bemessen, die die Erfüllung des titulierten Anspruchs für den Beschwerdeführer erfordert. Diesen Wert bestimmt das Gericht entsprechend den §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen.

Normenkette:

ZPO § 2 § 3 § 546 ; WEG § 43 ; FGG § 27 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig. Wie der Beschwerdeführer zutreffend angeführt hat, ist die sofortige weitere Beschwerde im Wohnungseigentumsverfahren unabhängig vom Beschwerdewert zulässig, wenn - wie hier - die sofortige Beschwerde wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts als unzulässig verworfen worden ist (BGH NJW 92, 3305).

Die Rechtsbeschwerde ist aber unbegründet. Denn das Beschwerdegericht hat mit der angefochtenen Entscheidung die sofortige Beschwerde zu Recht als unzulässig verworfen.