I.
Die Beteiligten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft K. Die Teilungserklärung bestimmt in § 3 Nr. 5: "Veränderungen am gemeinschaftlichen Eigentum, insbesondere auch der äußeren Gestaltung und des Außenanstrichs dürfen nur im Einverständnis aller Miteigentümer vorgenommen werden."
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