BayObLG - Beschluss vom 17.11.2004
2Z BR 178/04
Normen:
WEG § 23 § 28 ; BGB § 138 § 119 § 123 § 142 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 148
NJW-RR 2005, 664
NZM 2005, 624
ZMR 2005, 463
Vorinstanzen:
LG Memmingen, vom 30.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 100/04
AG Neu-Ulm, - Vorinstanzaktenzeichen II 9/03

Bestandskräftige Jahresabrechnung trotz rechtwidriger Schadensersatzforderung - Frist zur Anfechtung der Stimmabgabe wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung

BayObLG, Beschluss vom 17.11.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 178/04

DRsp Nr. 2005/86

Bestandskräftige Jahresabrechnung trotz rechtwidriger Schadensersatzforderung - Frist zur Anfechtung der Stimmabgabe wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung

»1. Die Bestandskraft eines Genehmigungsbeschlusses über die Jahresgesamt- und Einzelabrechnungen führt zur endgültigen Verbindlichkeit der Abrechnung. Dies gilt auch dann, wenn in einer Einzelabrechnung eine Schadensersatzforderung gegen einen Wohnungseigentümer eingestellt ist, die in der Jahresgesamtabrechnung keine Erwähnung findet und materiellem Recht widerspricht.2. In absoluter Beschlussunzuständigkeit gefasste Eigentümerbeschlüsse sind nichtig. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, wenn die Wohnungseigentümer in die Jahresabrechnung eine Forderung gegen einen Wohnungseigentümer einstellen, die nach materiellem Recht nicht besteht.3. Die Anfechtung der einzelnen Stimmabgabe wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung kann auch noch nach Ablauf der Monatsfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG erklärt werden.«

Normenkette:

WEG § 23 § 28 ; BGB § 138 § 119 § 123 § 142 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Wohnungserbbaubrerechtigten einer Wohnungserbbaurechtsanlage.