BGH - Urteil vom 25.03.2009
XII ZR 117/07
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 311 Abs. 2;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 776
DAR 2009, 399
MDR 2009, 799
NJW 2009, 3792
NJW-RR 2009, 1101
NZV 2009, 438
VRS 116, 401
VersR 2009, 1243
zfs 2009, 501
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 19.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 S 59/07
AG Ahrensburg, vom 25.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 41 C 958/06

Bestehen einer Aufklärungspflicht im Falle der Gefahr einer Nichterstattung eines vollen über der Norm liegenden Tarifs für Unfallersatzfahrzeuge durch eine Haftpflichtversicherung

BGH, Urteil vom 25.03.2009 - Aktenzeichen XII ZR 117/07

DRsp Nr. 2009/11240

Bestehen einer Aufklärungspflicht im Falle der Gefahr einer Nichterstattung eines vollen über der Norm liegenden Tarifs für Unfallersatzfahrzeuge durch eine Haftpflichtversicherung

Bietet der Mietwagenunternehmer dem Unfallgeschädigten einen besonderen für Unfallersatzfahrzeuge entwickelten Tarif an, der über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht daher die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung des Schädigers nicht den vollen Tarif erstattet, so muss er den Mieter darüber aufklären (Fortführung der Senatsurteile vom 28. Juni 2006 - XII ZR 50/04 - NJW 2006, 2618, BGHZ 168, 168 und vom 24. Oktober 2007 - XII ZR 155/05 - NJW-RR 2008, 470).

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten und ihrer Streithelferin wird das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 19. Juli 2007 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 311 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Autovermieterin, verlangt von der Beklagten Zahlung restlicher Mietwagenkosten.