BayObLG - Beschluss vom 31.03.2004
2Z BR 11/04
Normen:
WEG § 21 Abs. 3 § 29 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 347
NJW-RR 2005, 165
NZM 2004, 587
ZMR 2005, 379
Vorinstanzen:
LG München I, vom 29.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 10944/03
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 88/03

Bestellung eines Verwaltungsbeirats durch Mehrheitsbeschluss - Sondervergütung für Verwalter nach BRAGO

BayObLG, Beschluss vom 31.03.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 11/04

DRsp Nr. 2004/7333

Bestellung eines Verwaltungsbeirats durch Mehrheitsbeschluss - Sondervergütung für Verwalter nach BRAGO

»1. Die von dem teilenden Grundstückseigentümer in der Gemeinschaftsordnung getroffene Bestimmung, nach der die gesetzlich vorgesehene Bestellung eines Verwaltungsbeirats durch Mehrheitsbeschluss dahin eingeschränkt wird, dass ein Beschluss aller Wohnungseigentümer für erforderlich erklärt wird, kann auch bei größeren Eigentümergemeinschaften nicht als nichtig angesehen werden.2. Durch die jahrelange Übung, einen Verwaltungsbeirat durch unangefochten gebliebenen Mehrheitsbeschluss zu bestellen, wird eine Vereinbarung, nach der hierfür die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich ist, nur dann abgeändert, wenn angenommen werden kann, dass alle Wohnungseigentümer damit auch künftig einen Mehrheitsbeschluss ausreichen lassen wollen. Diese Annahme setzt voraus, dass den Wohnungseigentümern die abweichende Regelung der Gemeinschaftsordnung bekannt ist.