BGH - Urteil vom 16.03.2018
V ZR 276/16
Normen:
WEG § 5 Abs. 1; WEG § 14 Nr. 1; WEG § 15 Abs. 3; WEG § 22 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2018, 1110
MDR 2018, 657
MietRB 2018, 172
NJW 2018, 2123
NZM 2018, 626
ZMR 2018, 689
ZfBR 2018, 455
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Harburg, vom 09.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 643 C 205/13
LG Hamburg, vom 26.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 318 S 10/16

Bestimmen des Einhaltens der im Zeitpunkt der Baumaßnahme geltenden Anforderungen an den Schallschutz nach einer Baumaßnahme im Bereich des Sondereigentums nach dem Gewicht des Eingriffs in die Gebäudesubstanz; Verbesserung des Schallschutzniveaus bei Sanierungsmaßnahmen

BGH, Urteil vom 16.03.2018 - Aktenzeichen V ZR 276/16

DRsp Nr. 2018/5132

Bestimmen des Einhaltens der im Zeitpunkt der Baumaßnahme geltenden Anforderungen an den Schallschutz nach einer Baumaßnahme im Bereich des Sondereigentums nach dem Gewicht des Eingriffs in die Gebäudesubstanz; Verbesserung des Schallschutzniveaus bei Sanierungsmaßnahmen

Ob nach einer Baumaßnahme im Bereich des Sondereigentums, bei der auch in das gemeinschaftliche Eigentum eingriffen worden ist, die im Zeitpunkt der Baumaßnahme geltenden Anforderungen an den Schallschutz einzuhalten sind, bestimmt sich nach dem Gewicht des Eingriffs in die Gebäudesubstanz. Nur grundlegende Um- oder Ausbauten wie etwa ein Dachgeschossausbau begründen eine Pflicht zur Beachtung der aktuellen technischen Anforderungen an den Schallschutz; dagegen kann bei Sanierungsmaßnahmen, die der üblichen Instandsetzung oder (ggf. zugleich) der Modernisierung des Sondereigentums dienen, ein verbessertes Schallschutzniveau im Grundsatz nicht beansprucht werden (Fortführung der Senatsurteile vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 11, und vom 27. Februar 2015 - V ZR 73/14, ZfIR 2015, 391 Rn. 7).

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 18 - vom 26. Oktober 2016 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

WEG § 5 Abs. 1; WEG § 14 Nr. 1; WEG § 15 Abs. 3; WEG § 22 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1;

Tatbestand

1. 2. 3.