OLG Köln - Beschluss vom 26.05.2004
16 Wx 53/04
Normen:
WEG § 43 ; ZPO § 253 ;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 22.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 165/02
AG Eschweiler, vom 27.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 II 8/02

Bestimmtheit der Antragsschrift im Wohnungseigentumsverfahren

OLG Köln, Beschluss vom 26.05.2004 - Aktenzeichen 16 Wx 53/04

DRsp Nr. 2004/13794

Bestimmtheit der Antragsschrift im Wohnungseigentumsverfahren

Die Antragsschrift eines Beschlussanfechtungsverfahrens ist nicht zu unbestimmt, wenn in ihr die Wohnungseigentümergemeinschaft nur hinsichtlich der Liegenschaft bezeichnet und angegeben ist, dass sie durch den namentlich und mit Geschäftsadresse bezeichneten Verwalter vertreten werde. Die vollständige Eigentümerliste muss erst vor Erlass des Titels zu den Akten gelangt sein, da ein Titel ohne Bezeichnung aller Eigentümer nicht vollstreckbar wäre und ein nicht vollstreckungsfähiger Titel nicht erlassen werden dürfte.

Normenkette:

WEG § 43 ; ZPO § 253 ;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg.

Die Entscheidung des Landgerichts ist nicht ohne Rechtsfehler.