OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.11.2004
20 W 219/03
Normen:
WEG § 43 ; ZPO § 139 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2/9 T 540/02 - 19.05.2003,
AG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen II 350/01

Bestimmtheit von Anträgen im Wohnungseigentumsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.11.2004 - Aktenzeichen 20 W 219/03

DRsp Nr. 2005/440

Bestimmtheit von Anträgen im Wohnungseigentumsverfahren

»Im Wohnungseigentumsverfahren als Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind an die Bestimmtheit der Anträge weniger strenge Anforderungen zu stellen als im Zivilprozess; sie sind auch in weiterem Maße auslegungsfähig. Das Gericht hat aber jedenfalls auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken.«

Normenkette:

WEG § 43 ; ZPO § 139 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten bildeten zum Zeitpunkt der Anhängigkeit des vorliegenden Verfahrens die Eigentümergemeinschaft der aus dem Rubrum ersichtlichen Liegenschaft. Der Beteiligte A B ist zugleich Verwalter der Liegenschaft. Zu den Rechtsverhältnissen wird auf die Teilungserklärung zur Urkunde des Notars C D in O1, Urkundenrolle Nr. .../87, vom ...02.1987 (Bl. 25 ff d. A.), sowie auf den Verwaltervertrag vom 18.10.1989 (Bl. 51 ff d. A.) Bezug genommen.

Der Antragsgegner wurde am 04.01.2001 als Eigentümer der Erdgeschosswohnung eingetragen. Er errichtete auf dem von seiner Wohnung durch die Terrassentür erreichbaren Grundstücksteil eine niedrige Mauer, einen Holzzaun sowie eine Terrasse aus Holzbohlen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die bei den Gerichtsakten befindlichen Lichtbilder (Bl. 123 ff d. A.) Bezug genommen.