I.
Die Beteiligten sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft W. Straße 28 in S.. Bei dem Hausanwesen handelt es sich um einen Altbau. Die Antragsteller sind Eigentümer der im Obergeschoss des Anwesens gelegenen und von ihnen genutzten Wohnung, der Antragsgegnerin gehört die darüber gelegene und - zwischenzeitlich - vermietete Wohnung im Dachgeschoss. Etwa im Jahr 1996 renovierte die Antragsgegnerin ihre Wohnung. Hierbei tauschte sie unter anderem den bis dahin in ihrer Küche befindlichen PVC-Belag gegen einen Bodenbelag aus Fliesen aus.
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