OLG Saarbrücken - Beschluss vom 10.04.2006
5 W 253/05
Normen:
WEG § 14 Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2006, 858
ZMR 2006, 802
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 01.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 256/04

Bestimmung des schallschutztechnischen Standards einer Wohnanlage

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10.04.2006 - Aktenzeichen 5 W 253/05

DRsp Nr. 2006/23426

Bestimmung des schallschutztechnischen Standards einer Wohnanlage

Der schallschutztechnische Standard einer Wohnanlage wird durch den bei Begründung des Wohnungseigentums bestehenden Zustand bestimmt. Diesen müssen die Erwerber - vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen - hinnehmen, solange nicht die Eigentümerversammlung als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung (§ 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG) nachträgliche Veränderungen beschließt.

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft W. Straße 28 in S.. Bei dem Hausanwesen handelt es sich um einen Altbau. Die Antragsteller sind Eigentümer der im Obergeschoss des Anwesens gelegenen und von ihnen genutzten Wohnung, der Antragsgegnerin gehört die darüber gelegene und - zwischenzeitlich - vermietete Wohnung im Dachgeschoss. Etwa im Jahr 1996 renovierte die Antragsgegnerin ihre Wohnung. Hierbei tauschte sie unter anderem den bis dahin in ihrer Küche befindlichen PVC-Belag gegen einen Bodenbelag aus Fliesen aus.