Bestimmung des Streitwertes einer Besitzstörungsklage eines Mieters gegen einen Mitmieter zur Abwehr von Lärm- und Geruchsimmissionen
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.09.2007 - Aktenzeichen 19 W 57/07
DRsp Nr. 2007/18411
Bestimmung des Streitwertes einer Besitzstörungsklage eines Mieters gegen einen Mitmieter zur Abwehr von Lärm- und Geruchsimmissionen
»Bei der Bestimmung des Streitwertes einer Besitzstörungsklage eines Mieters gegen einen Mitmieter zur Abwehr von Lärm- und Geruchsimmissionen ist im Rahmen der Anwendung von § 3ZPO der Rechtsgedanke des § 41 Abs. 5GKG heranzuziehen.«