OLG Celle - Beschluss vom 19.08.2005
4 W 162/05
Normen:
WEG § 5 Abs. 2 § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2005, 1682
NZM 2005, 871
OLGReport-Celle 2005, 633
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 03.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 73/04
AG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 71 II 398/04

Bestreiten der anfallenden Instandsetzungskosten in Bezug auf einzelne Hebebühnen von im Sondereigentum stehenden DuplexGaragen aus der allgemeinen Instandhaltungsrücklage

OLG Celle, Beschluss vom 19.08.2005 - Aktenzeichen 4 W 162/05

DRsp Nr. 2005/17235

Bestreiten der anfallenden Instandsetzungskosten in Bezug auf einzelne Hebebühnen von im Sondereigentum stehenden "DuplexGaragen" aus der allgemeinen Instandhaltungsrücklage

»Ein Beschluss der Eigentümerversammlung, der regelt, dass die anfallenden Instandsetzungskosten in Bezug auf einzelne Hebebühnen einer DuplexGarage nicht nur die betroffenen Stellplatzinhaber zu tragen haben, sondern aus der allgemeinen Instandhaltungsrücklage zu bestreiten sind, ist gültig.«

Normenkette:

WEG § 5 Abs. 2 § 16 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die weitere sofortige Beschwerde des Antragsgegners zu 6 ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form und fristgerecht eingelegt. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat mit Recht die Beschlussfassung der Eigentümerversammlung vom 6. Juli 2004 betreffend TOP 21 als gültig erachtet und die insoweit gegenteilige Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben. Die mit der weiteren sofortigen Beschwerde des Antragsgegners zu 6 dagegen vorgebrachten Argumente führen zu keiner abweichenden Beurteilung.