Die weitere sofortige Beschwerde des Antragsgegners zu 6 ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form und fristgerecht eingelegt. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat mit Recht die Beschlussfassung der Eigentümerversammlung vom 6. Juli 2004 betreffend TOP 21 als gültig erachtet und die insoweit gegenteilige Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben. Die mit der weiteren sofortigen Beschwerde des Antragsgegners zu 6 dagegen vorgebrachten Argumente führen zu keiner abweichenden Beurteilung.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|