OLG Karlsruhe - Beschluss vom 20.07.2006
11 Wx 154/05
Normen:
BGB § 670 § 683 ; WEG § 25 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2007, 832
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 01.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 39/05

Bestreitung von gemeinschaftlichen Kosten und Lasten in einer zerstrittenen Zweiergemeinschaft; Erstattung vorgelegter Aufwendungen

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.07.2006 - Aktenzeichen 11 Wx 154/05

DRsp Nr. 2008/14094

Bestreitung von gemeinschaftlichen Kosten und Lasten in einer zerstrittenen Zweiergemeinschaft; Erstattung vorgelegter Aufwendungen

1. Ist eine aus zwei Mitgliedern bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft zerstritten und sind Mehrheitsbeschlüsse nicht möglich, so gilt das gesetzliche Kopfprinzip des § 25 Abs. 2 S. 1 WEG. Die gemeinschaftlichen Kosten und Lasten sind in der Weise zu bestreiten, dass einer der Wohnungseigentümer in Vorlage tritt und anschließend den anderen auf Erstattung seines Anteils in Anspruch nimmt. 2. Innerhalb einer Familie kann die spätere Rückabwicklung gegenseitig erbrachter Leistungen ausgeschlossen sein.

Normenkette:

BGB § 670 § 683 ; WEG § 25 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I.