OLG München - Beschluss vom 22.11.2006
34 Wx 55/06
Normen:
WEG § 21 Abs. 4 § 28 Abs. 3 § 43 Abs. 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2007, 110
Vorinstanzen:
LG Passau, vom 17.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 360/04
AG Freyung, - Vorinstanzaktenzeichen II 53/02

Beteiligte des Rechtsbeschwerdeverfahrens - kein wechselseitiger Anspruch der Wohnungseigentümer auf Vorlage sachlich richtiger Jahresabrechnung - Voraussetzungen des Anspruchs auf erneute Jahresabrechnung durch Verwalter

OLG München, Beschluss vom 22.11.2006 - Aktenzeichen 34 Wx 55/06

DRsp Nr. 2006/29246

Beteiligte des Rechtsbeschwerdeverfahrens - kein wechselseitiger Anspruch der Wohnungseigentümer auf Vorlage sachlich richtiger Jahresabrechnung - Voraussetzungen des Anspruchs auf erneute Jahresabrechnung durch Verwalter

»1. Am Rechtsbeschwerdeverfahren können grundsätzlich nur diejenigen förmlich beteiligt sein, die auch Beteiligte des Beschwerdeverfahrens waren.2. Ein Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern, dass diese sachlich richtige Jahresabrechnungen vorlegen.3. Solange die vom Verwalter vorgelegte, den formellen Anforderungen im Wesentlichen genügende Jahresabrechnung von den Wohnungseigentümern nicht abgelehnt oder ein die Abrechnung bestätigender Eigentümerbeschluss nicht rechtskräftig für ungültig erklärt ist, kann kein Wohnungseigentümer vom Verwalter eine neue Abrechnung beanspruchen.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 4 § 28 Abs. 3 § 43 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner zu 1 sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der Antragsgegner zu 2 war vom 1.1.2001 bis 11.11.2002 Verwalter, der Antragsgegner zu 3 vom 12.10.1997 bis 31.12.2000. Derzeit wird die Anlage von der weiteren Beteiligten verwaltet.

Gültige Beschlüsse über die Gesamt- und Einzelabrechnungen der Jahre 1992 bis 2001 liegen nicht vor.