I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner zu 1 sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der Antragsgegner zu 2 war vom 1.1.2001 bis 11.11.2002 Verwalter, der Antragsgegner zu 3 vom 12.10.1997 bis 31.12.2000. Derzeit wird die Anlage von der weiteren Beteiligten verwaltet.
Gültige Beschlüsse über die Gesamt- und Einzelabrechnungen der Jahre 1992 bis 2001 liegen nicht vor.
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