BayObLG - Beschluss vom 29.01.2004
2Z BR 129/03
Normen:
WEG § 14 Nr. 1 § 22 Abs. 1 § 43 Abs. 4 Nr. 1 § 44 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 224
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 03.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 60 T 513/03
AG Freising, - Vorinstanzaktenzeichen II 12/02

Beteiligung am Wohnungseigentumsverfahren - Zurpckverweisung durch das Beschwerdegericht - Abgrabungen an einer Gartensondernutzungsfläche als bauliche Veränderung

BayObLG, Beschluss vom 29.01.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 129/03

DRsp Nr. 2004/2485

Beteiligung am Wohnungseigentumsverfahren - Zurpckverweisung durch das Beschwerdegericht - Abgrabungen an einer Gartensondernutzungsfläche als bauliche Veränderung

»1. Wer materiell Beteiligter eines Wohnungseigentumsverfahrens ist, muss auch formell am Verfahren beteiligt werden. Die Nachholung der formellen Beteiligung im Rechtsbeschwerdeverfahren scheidet dann aus, wenn eine Sachentscheidung wegen mangelnder Sachaufklärung nicht möglich ist. 2. Eine Entscheidung des Beschwerdegerichts ohne mündliche Verhandlung kann jedenfalls dann zur Aufhebung und Zurückverweisung führen, wenn jede Begründung für das Absehen von einer mündlichen Verhandlung fehlt. 3. Abgrabungen an einer Gartensondernutzungsfläche stellen begrifflich eine bauliche Veränderung dar, die ohne Zustimmung anderer Wohnungseigentümer nur dann zulässig sind, wenn die Maßnahme der erstmaligen Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustands oder der Instandsetzung und Instandhaltung dient oder wenn andere Wohnungseigentümer dadurch keinen über § 14 Nr. 1 WEG hinausgehenden Nachteil erleiden.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1 § 22 Abs. 1 § 43 Abs. 4 Nr. 1 § 44 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller, die Antragsgegner und die weiteren Beteiligten sind jeweils zur Hälfte Miteigentümer einer Wohnung in einem Dreifamilienhaus, das von den Antragstellern errichtet worden ist.