BayObLG - Beschluß vom 11.04.2001
2Z BR 27/01
Normen:
WEG § 16 Abs. 2, § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 5 ;
Fundstellen:
FGPrax 2001, 149
NZM 2001, 766
ZMR 2001, 826
Vorinstanzen:
AG München, vom 25.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen II 982/99
LG München I, vom 28.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 21226/00

Beteiligung eines Schuldners, der zugleich Wohnungseigentümer ist, an einer Sonderumlage um die Zwangsvollstreckung gegen sich selbst zu ermöglichen

BayObLG, Beschluß vom 11.04.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 27/01

DRsp Nr. 2001/11757

Beteiligung eines Schuldners, der zugleich Wohnungseigentümer ist, an einer Sonderumlage um die Zwangsvollstreckung gegen sich selbst zu ermöglichen

»1. Ein Eigentümerbeschluß, durch den der Vertreter eines Wohnungseigentümers mangels Vollmachtsnachweises von der Teilnahme an der Versammlung ausgeschlossen wurde, ist als Geschäftsordnungsbeschluß nicht anfechtbar. Wurde der Vertreter jedoch zu Unrecht ausgeschlossen, kann dies eine Anfechtung der übrigen in der Eigentümerversammlung gefaßten Eigentümerbeschlüsse begründen, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Beschlüsse auch ohne den Ausschluß zustandegekommen wären.2. Der Verwalter kann sich bei der ihm obliegenden Leitung der Eigentümerversammlung einer Hilfskraft bedienen.3. Beschließen die Wohnungseigentümer eine Sonderumlage, damit die Sicherheit als Voraussetzung der Zwangsvollstreckung aus einem gegen den Bauträger wegen Gewährleistungsansprüchen bezüglich des am gemeinschaftlichen Eigentums erstrittenen Urteils geleistet werden kann, hat sich der Bauträger, der zugleich Wohnungseigentümer ist, anteilig an der Sonderumlage zu beteiligen.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2, § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 5 ;

Gründe:

I.