AG Essen-Steele, - Vorinstanzaktenzeichen 10 II 40/90
Beteiligung eines Wohnungseigentümers an einem gerichtlichen Verfahren; Ansprüche eines Wohnungseigentümers wegen Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums
OLG Hamm, Beschluss vom 27.04.1993 - Aktenzeichen 15 W 327/92
DRsp Nr. 2006/10239
Beteiligung eines Wohnungseigentümers an einem gerichtlichen Verfahren; Ansprüche eines Wohnungseigentümers wegen Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums
»1. In einem Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 1WEG ist auch derjenige Wohnungseigentümer materiell beteiligt und deshalb zum Verfahren hinzuzuziehen, dessen rechtliche Interessen über den unmittelbaren Verfahrensgegenstand hinaus durch die Prüfung tatsächlicher und rechtlicher Gesichtspunkte berührt wird, die für die Entscheidung als Vorfrage von Bedeutung sind.2. Nimmt ein Wohnungseigentümer, dem für die Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums Kosten entstanden sind, die übrigen Wohnungseigentümer auf Aufwendungsersatz durch Zahlung in Geld in Anspruch, so ist er nicht gehindert, später gleichwohl Ersatz dieser Kosten aus Gemeinschaftsmitteln zu verlangen, insbesondere um einen Forderungsausfall zu decken.3. Für den auf Zahlung in Geld gerichteten Aufwendungsersatzanspruch haften die übrigen Wohnungseigentümer nicht als Gesamtschuldner, sondern nur als Teilschuldner entsprechend ihrem nach der Gemeinschaftsordnung bzw. § 16 Abs. 1 S. 2 WEG zu tragenden Anteil.«