OLG Hamm - Beschluss vom 27.04.1993
15 W 327/92
Normen:
WEG § 16 § 21 Abs. 4 § 43 Abs. 4 Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 1993, 290
OLGZ 1994, 134
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 300/92
AG Essen-Steele, - Vorinstanzaktenzeichen 10 II 40/90

Beteiligung eines Wohnungseigentümers an einem gerichtlichen Verfahren; Ansprüche eines Wohnungseigentümers wegen Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums

OLG Hamm, Beschluss vom 27.04.1993 - Aktenzeichen 15 W 327/92

DRsp Nr. 2006/10239

Beteiligung eines Wohnungseigentümers an einem gerichtlichen Verfahren; Ansprüche eines Wohnungseigentümers wegen Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums

»1. In einem Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG ist auch derjenige Wohnungseigentümer materiell beteiligt und deshalb zum Verfahren hinzuzuziehen, dessen rechtliche Interessen über den unmittelbaren Verfahrensgegenstand hinaus durch die Prüfung tatsächlicher und rechtlicher Gesichtspunkte berührt wird, die für die Entscheidung als Vorfrage von Bedeutung sind. 2. Nimmt ein Wohnungseigentümer, dem für die Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums Kosten entstanden sind, die übrigen Wohnungseigentümer auf Aufwendungsersatz durch Zahlung in Geld in Anspruch, so ist er nicht gehindert, später gleichwohl Ersatz dieser Kosten aus Gemeinschaftsmitteln zu verlangen, insbesondere um einen Forderungsausfall zu decken. 3. Für den auf Zahlung in Geld gerichteten Aufwendungsersatzanspruch haften die übrigen Wohnungseigentümer nicht als Gesamtschuldner, sondern nur als Teilschuldner entsprechend ihrem nach der Gemeinschaftsordnung bzw. § 16 Abs. 1 S. 2 WEG zu tragenden Anteil.«

Normenkette:

WEG § 16 § 21 Abs. 4 § 43 Abs. 4 Nr. 1 ;
Vorinstanz: LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 300/92
Vorinstanz: AG Essen-Steele, - Vorinstanzaktenzeichen 10 II 40/90
Fundstellen
OLGReport-Hamm 1993, 290
OLGZ 1994, 134