LG Hamburg, vom 30.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 318 T 69/01
Betretungsrecht des gerichtlichen Sachverständigen
OLG Hamburg, Beschluss vom 14.09.2001 - Aktenzeichen 2 Wx 82/01
DRsp Nr. 2003/6826
Betretungsrecht des gerichtlichen Sachverständigen
Auch ein Wohnungseigentümer, der selbst nicht Partei des Zivilrechtsstreits ist, muß einem in gerichtlichem Auftrag handelnden Sachverständigen das Betreten seines Sondereigentums gestatten.
Die nach § 27FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Vorinstanzen haben mit zutreffender Begründung dem Antragsgegner aufgegeben, dem vom Landgericht Hamburg in der Sache 317 O 123/00 bestellten Gutachter unter den im Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 07.März 2001 näher beschriebenen Bedingungen Zutritt zu seiner Wohnung zwecks Schallmessungen zu gewähren. Zur Abkürzung wird auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen.
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