BFH - Urteil vom 30.09.2003
IX R 35/02
Normen:
EStG § 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 lit. b, Abs. 5a § 21 Abs. 1 Nr. 1 § 9a S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 184
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 07.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3780/99

Betreutes Wohnen in einer Wohnanlage

BFH, Urteil vom 30.09.2003 - Aktenzeichen IX R 35/02

DRsp Nr. 2003/16180

Betreutes Wohnen in einer Wohnanlage

1. Die Vermietung oder Verpachtung eines bebauten Grundstücks erfüllt für sich genommen regelmäßig nicht die Voraussetzungen, die an einen Gewerbebetrieb zu stellen sind. Vielmehr handelt es sich in der Regel um eine vermögensverwaltende Tätigkeit i.S. des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Ein Gewerbebetrieb kann bei dieser Tätigkeit nur angenommen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, hinter denen die bloße Nutzung des Mietobjekts als Vermögensanlage zurücktritt.2. Eine Eigentumswohnung, die in der Wohnform des betreuten Wohnens genutzt wird, dient regelmäßig Wohnzwecken i.S. des § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG. Dies gilt auch für den Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum, soweit er in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang steht.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 lit. b, Abs. 5a § 21 Abs. 1 Nr. 1 § 9a S. 1 Nr. 2 ;

Gründe: