BAG - Urteil vom 03.06.2003
1 AZR 349/02
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3, 4 § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 ; ZPO § 256 Abs. 1 ; Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie in der Bundesrepublik Deutschland (vom 6. Februar 1997) §§ 3 5 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 47
BAGE 106, 204
BAGReport 2003, 303
DB 2004, 385
MDR 2003, 1422
NZA 2003, 1155
Vorinstanzen:
SchlHLAG - 22.3.2002 - 1 Sa 517/01,
ArbG Elmshorn, vom 06.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 243 b/01

Betriebsverfassungsrecht; Prozeßrecht - Langfristige Betriebsvereinbarung zu Überstunden und Tarifsperre; Verzicht auf Mitbestimmungsrechte; Rechtsgrundlage für die Befugnis des Arbeitgebers zur Überstundenanordnung; Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO; Zulässigkeit eines Unterlassungsantrags

BAG, Urteil vom 03.06.2003 - Aktenzeichen 1 AZR 349/02

DRsp Nr. 2003/10852

Betriebsverfassungsrecht; Prozeßrecht - Langfristige Betriebsvereinbarung zu Überstunden und Tarifsperre; Verzicht auf Mitbestimmungsrechte; Rechtsgrundlage für die Befugnis des Arbeitgebers zur Überstundenanordnung; Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO; Zulässigkeit eines Unterlassungsantrags

»1. Auch eine für mehrere Jahre unkündbare Betriebsvereinbarung zu Überstunden ist vom Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG gedeckt und verstößt nicht gegen die Tarifsperre des § 77 Abs. 3 BetrVG, wenn die in ihr vorgesehenen Verlängerungen der betriebsüblichen Arbeitszeit als solche jeweils nur vorübergehend sind. 2. Der Betriebsrat verzichtet mit dem Abschluß einer solchen Betriebsvereinbarung nicht in unzulässiger Weise auf sein Mitbestimmungsrecht, wenn in ihr zwar keine Voraussetzungen für die Anordnung von Überstunden im Einzelfall, aber detaillierte Regelungen zu deren Umfang und Verteilung vorgesehen sind. 3. Eine Betriebsvereinbarung kann eine ausreichende Grundlage für die Anordnung von Überstunden sein.«

Orientierungssätze: 1. Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO kann auch ein einzelner Anspruch aus einer Rechtsbeziehung sein.