BAG - Urteil vom 03.06.2003
1 AZR 314/02
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; BGB § 366 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Hessen - 7.1.2002 - 16/7 Sa 1447/01,
ArbG Darmstadt, vom 18.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 356/00

Betriebsverfassungsrecht; Zulage - Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf übertarifliche Zulage; kollektiver Bezug

BAG, Urteil vom 03.06.2003 - Aktenzeichen 1 AZR 314/02

DRsp Nr. 2003/10851

Betriebsverfassungsrecht; Zulage - Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf übertarifliche Zulage; kollektiver Bezug

Orientierungssätze: 1. Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf übertarifliche Zulagen mitzubestimmen, wenn die Maßnahme kollektiven Bezug hat, sich durch die Anrechnung die bisher bestehenden Verteilungsrelationen ändern und für die Neuregelung innerhalb des vom Arbeitgeber mitbestimmungsfrei vorgegebenen Dotierungsrahmens ein Gestaltungsspielraum besteht. 2. Der Arbeitgeber kann, sofern arbeitsvertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist, eine für bestimmte Monate rückwirkend vereinbarte Tariferhöhung auf die in diesen Monaten bereits geleisteten übertariflichen Zulagen nachträglich anrechnen.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; BGB § 366 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Anrechnung einer Tarifgehaltserhöhung auf eine übertarifliche Zulage.