OLG Düsseldorf - Beschluss vom 08.11.2005
I-3 Wx 128/05
Normen:
WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4 § 47 ; BGB §§ 104 ff. ; ZPO § 52 ;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 02.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 69/05
AG Mülheim an der Ruhr - 30 II 4/03 WEG - 15.03.2005,

Beweisbeschluss betreffend die Einholung eines Gutachtens zur Frage der Verfahrensfähigkeit eines Beteiligten in Wohnungseigentumssache selbständig anfechtbar?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.11.2005 - Aktenzeichen I-3 Wx 128/05

DRsp Nr. 2005/19463

Beweisbeschluss betreffend die Einholung eines Gutachtens zur Frage der Verfahrensfähigkeit eines Beteiligten in Wohnungseigentumssache selbständig anfechtbar?

»1. Erlässt das Amtsgericht in einer Wohnungseigentumssache einen Beweisbeschluss, wonach ein Sachverständigengutachten über die Prozessfähigkeit des Antragstellers eingeholt werden soll und die Ärztekammer um Vorschlag eines geeigneten Sachverständigen gebeten wird, so liegt bereits hierin ein erheblicher Eingriff in die Rechte des Betroffenen, der diese Zwischenentscheidung ausnahmsweise anfechtbar macht. 2. Eine Kosten- und Auslagenentscheidung nach § 47 WEG ist in dem (Zwischen)-Verfahren nicht zu treffen, weil die abzuwägenden Billigkeitsgesichtspunkte sich vor Beendigung des Hauptsacheverfahrens nicht abschließend bewerten lassen.«

Normenkette:

WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4 § 47 ; BGB §§ 104 ff. ; ZPO § 52 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 verfolgen im Verfahren vor dem Wohnungseigentumsgericht die Ungültigerklärung mehrerer Eigentümerbeschlüsse.

Das Amtsgericht hat am 15. März 2005 einen Beweisbeschluss verkündet, wonach ein Sachverständigengutachten über die Prozessfähigkeit der Antragsteller eingeholt werden soll und die Ärztekammer Nordrhein um Vorschlag eines geeigneten Sachverständigen gebeten wird.