KG - Beschluss vom 11.10.2013
1 W 195-196/13
Normen:
GBO § 19; WEG § 27 Abs. 2; WEG § 27 Abs. 3 S. 1 Nr. 7; ZPO § 925 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Neukölln, vom 04.02.2013

Bewilligung der Löschung eines zu Gunsten der Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft eingetragenen Verfügungsverbots gegen einen Wohnungseigentümer durch den Verwalter

KG, Beschluss vom 11.10.2013 - Aktenzeichen 1 W 195-196/13

DRsp Nr. 2013/22579

Bewilligung der Löschung eines zu Gunsten der Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft eingetragenen Verfügungsverbots gegen einen Wohnungseigentümer durch den Verwalter

Die Beschwerde wird bei einem Wert in Höhe von 3.000,00 EUR zurückgewiesen

Normenkette:

GBO § 19; WEG § 27 Abs. 2; WEG § 27 Abs. 3 S. 1 Nr. 7; ZPO § 925 Abs. 2;

Gründe:

I.

In Abt. II lfd. Nr. 3 des Wohnungsgrundbuchs von Neukölln Blatt 8## ist seit dem 27. August 1996 ein Verfügungsverbot gegen den Beteiligten zu 1 für 49 namentlich und mit einem jeweiligen Bruchteil aufgeführte Personen eingetragen. Die Eintragung beruhte auf der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Berlin vom 3. August 1996 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 6. August 1996 - 36 O. 415/96 -, die in dem Verfahren "1. der Eigentümer der Wohnungseigentumsanlage H######## 1#/1#/O##### 5#, 1## B###" (es folgen die Namen der schließlich im Grundbuch eingetragenen Berechtigten) gegen den Beteiligten zu 1 ergangen war. Antragsteller zu 2 war der unter lfd. Nr. 44 eingetragene Miteigentümer in seiner Eigenschaft als Verwalter.

Am 21. Januar 2013 veräußerte der Beteiligte zu 1 vier Wohnungen an die Beteiligte zu 2, darunter die auf dem Wohnungseigentumsblatt 8869 vorgetragene Wohnung - UR-Nr. # 2#/2## des Notars S### S#### -B### in B### .